Montage- und Servicebedingungen

 

I. Verbindlichkeit der Montage- und Servicebedingungen

1. Montagen und Monteurentsendungen jeder Art sowie Serviceleistungen aller Art (nachfolgend Service genannt) erfolgen nur auf Grund der nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung und Auftragsbestätigung als anerkannt gelten und für Auftragnehmer und Auftraggeber, verbindlich sind. Soweit keine besonderen Regelungen in diesen "Montage- und Servicebedingungen" enthalten sind, gelten auch für Montagen und Reparaturen sowie für die Lieferung von Ersatzteilen zusätzlich die "Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen" von WPIB. Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen Punkten bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

2. Bei Vereinbarung eines Leistungsortes außerhalb Deutschlands richtet sich die Leistungspflicht in Hinsicht auf Arbeits- und Umweltschutzvorkehrungen beider Vertragspartner nach den einzelvertraglich getroffenen Regelungen (Kaufvertrag), im Zweifel nach den in Deutschland geltenden Vorschriften. Für die Beachtung und Einhaltung von gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften an einem Leistungsort außerhalb Deutschlands, ist der Kunde verantwortlich.

3. Die in der Auftragsbestätigung genannten Montagetermine sind als Anhalt zu werten, die Montageaufnahme wird vor Beginn verbindlich abgestimmt. Schadensersatzpflicht aus Gründen verspäteter Montageaufnahme ist in jedem Falle ausgeschlossen.

 

II. Arbeitsumfang

1. Die Tätigkeit der WPIB Servicemitarbeiter/Technologen/Ingenieure/Spezialisten erstreckt sich auf die Aufstellung des in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferumfangs, soweit möglich auf die Erprobung der Funktionsfähigkeit der Anlagen und, wenn kaufvertraglich vereinbart, auf die Einweisung und die Schulung des vom Auftraggeber zu bezeichnenden Bedienpersonals. Die Schulungssprachen sind wahlweise Deutsch oder Englisch. Alle übrigen Sprachen sind einzelvertraglich zu vereinbaren.

2. Abmachungen zwischen WPIB Personal und dem Auftraggeber, die von diesem Lieferumfang abweichen, sind nur dann gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Bestellungen von Ersatz- oder Zubehörteilen bei den Servicemitarbeitern können nur ausgeführt werden, wenn diese anschließend schriftlich durch den Auftraggeber bestätigt werden.

3. Bei Reparatur- und Serviceaufträgen bemisst sich die Tätigkeit unserer Servicemitarbeiter nach dem im schriftlichen Auftrag im einzelnen festgelegten Umfang.

04. Sollte sich bei Beginn der Reparatur- / Servicearbeiten herausstellen, dass eine wesentlich umfangreichere Reparatur erforderlich wird, so gilt diese vom Kunden als genehmigt, wenn er nicht unverzüglich nach Bekanntgabe dieser Tatsache durch WPIB Servicemitarbeiter dem erweiterten Service- und Auftragsumfang widerspricht. WPIB wird die ggf. notwendig gewordene Auftragserweiterung zusätzlich bestätigen.

05. Die von uns entsandten Servicemitarbeiter sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Montagen, Service oder Reparaturen an Gegenständen vorzunehmen, die nicht von uns geliefert wurden, auch dann nicht, wenn sie wesentlicher Bestandteil der Gesamtanlage sind. Terminverzögerungen oder Mehraufwendungen die im Rahmen von Service- und Montagearbeiten aufgrund von Ausfällen, Schäden oder Funktionsmängeln an Komponenten oder Anlagenteilen anderer Lieferanten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

III. Pflichten des Auftragnehmers

01. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für eine sorgfältige Auswahl und eine ordnungsgemäße Anleitung des Montage- / Servicepersonals zu sorgen. Anzahl und Zusammenstellung des im Einzelfall zu entsendenden Montage- / Servicepersonals obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer.

02. Der Auftragnehmer verpflichtet sich den vertraglich vereinbarten Termin- und Kostenrahmen einzuhalten, Abweichungen rechtzeitig anzuzeigen und an der zügigen Beseitigung eventueller Störungen mitzuwirken.

 

IV. Pflichten des Auftraggebers

1. Der Kunde übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften, er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Einsatzort notwendigen speziellen Maßnahmen auf eigene Kosten zu treffen. Er hat auch das Montage- und Servicepersonal über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften und spezielle Gefahrenbereiche zu unterrichten, soweit diese für das Montage- und Servicepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer unverzüglich über Verstöße des von ihm eingesetzten Service- und Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer den Zutritt zur Einsatzstelle verweigern.

2. Der Kunde verpflichtet sich, WPIB bei der Vorbereitung und der Durchführung der Montage zu unterstützen. Insbesondere übernimmt er, falls einzelvertraglich nicht anders vereinbart, zu eigenen Lasten und unentgeltlich für WPIB die Einrichtung und Vorbereitung der Baustelle, im Einzelnen mit nachfolgend beschriebenem Leistungsumfang. Alle vorbereitenden Arbeiten sind entsprechend den Angaben auf der WPIB Projektzeichnung bzw. den Angaben im Fundament- und Aufstellungsplan durchzuführen. Die WPIB Projektzeichnung bezeichnet insbesondere alle relevanten Maße und Massen der Liefergegenstände. Sie ist ein verbindliches Auftrags- und Vertragsdokument. Sie ist vor Begin der Arbeiten vom Auftraggeber und von WPIB zu prüfen und zu unterzeichnen. Beide Seiten erhalten ein unterzeichnetes Exemplar für die Dokumentation.
Alle nachfolgenden Leistungen sind ausschließlich vom Auftraggeber zu tragen, insbesondere Paragraphen IV 2.2; 2.3; 2.5; 2.8; 2.10; 2.15 und 2.16.

Baustellenvorbereitungen / Kundenseitige Leistungen:
2.1 Alle Bauarbeiten, alle Vorarbeiten am Gebäude, wie Erdarbeiten, Mauerarbeiten Fundamentierungsarbeiten, Mauerdurchbrüche, Kanäle, Schächte, Trag– und Abhängekonstruktionen, Laufstege, Treppen und Geländer die entweder für den Zeitraum der Montage oder auch zum späteren Verbleib an der Anlage vorgesehen sind. Alle Arbeiten am Gebäude, die ggf. nach Abschluss der Montage durchgeführt werden müssen, wie z.B. das feuersichere Verschließen von Mauerdurchbrüchen für Leitungsführungen etc. werden ebenfalls durch den Auftraggeber veranlasst bzw. ausgeführt. Insbesondere alle Maßnahmen und Prüfungen zum vorbeugenden Brandschutz, zur Fluchtwegeplanung und zur behördlichen Abnahme der Anlage vor, während oder nach der Erstellung, gehören zu den Obliegenheiten des Auftraggebers, für die er auch die Kosten trägt.

2.2 Die Zuwegung zum Aufstellort der Anlage / zum Montageort auf dem Grundstück des Auftraggebers, innerhalb und außerhalb des Gebäudes muss genügend befestigt und tragfähig ausgeführt sein. Sie muss der vereinbarten Art der Anlieferung und Einbringung entsprechen (z.B. ausreichende Rangiermöglichkeit für LKW). Sie ist für die Dauer der Ablade- und Einbringzeit (ca. 6-10h) an jedem Anlieferungstag frei zur Verfügung zu halten. Eventuelle, im Rahmen der Anlieferung notwendige, befristete Änderungen der öffentlichen Verkehrsführung sind durch den Auftraggeber zu veranlassen, zu vertreten und ggf. verkehrstechnisch zu besichern. Falls im Rahmen der Anlieferung auf dem Grundstück des Kunden Zwischenlagerungen erforderlich sind, so trägt der Auftraggeber für die sachgerechte Lagerung, die Absicherung und die Versicherung der Liefergegenstände Sorge.

2.3 Alle Hebezeuge, Flurförderfahrzeuge und Kräne für die kundenseitig gewählte Art der Einbringung, für den Transport der Liefergegenstände innerhalb und außerhalb der Halle und für den evtl. notwendigen Einsatz im Verlauf der Montage stellt der Auftraggeber.

2.4 Der Aufstellort der Anlage und der Transportweg von der Einbringstelle zum Aufstellort muss eine ausreichende Tragfähigkeit für Last + Flurfördergeräte aufweisen. Dies gilt insbesondere für zu überfahrende Gebäudedecken und Fliesenböden. (Ebenheit und Tragfähigkeit der Böden siehe WPIB Projektzeichnung.) Die vorab zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Einbringstelle in das Gebäude muss für die Dauer der Einbringung ohne Unterbrechung frei zugänglich sein und den vorher vereinbarten geometrischen Abmessungen entsprechen.

2.5 Alle für die Aufstellung und den Betrieb der Anlage oder der Anlagenkomponenten (i.E. Ofen, Gärsystem, Brotanlage, Brötchenanlage, Laminieranlage, Knetsystem, zentrale Kesselanlage für Thermoöl oder Dampf, Frosteranlage, zentrales Kühlsystem mit Kältemaschinen, fördertechnische Anlage, separate Warte oder Schaltschrankraum) notwendigen Versorgungsleitungen, Entsorgungsleitungen, temporäre Hilfseinrichtungen (Baustrom, Flaschengas, -schutzgas, Kompressoren für Druckluft, Hilfspumpen, etc.) werden durch den Auftraggeber ausgeführt oder bereitgestellt. Das gilt insbesondere für ausreichend abgesicherte Stromleitungen, Baustrom und Baustromleitungen, Druckluft nach Spezifikation, Leitungen oder temporäre Leitungen für Wasser (heiß, kalt, Glycol), Abwasser, Dampf und Thermoöl, Kamine für Ofenschwaden, Abgas und Schwadenhauben, Zuluft- und Brennstoffleitungen für die Brenner (am Ofen oder in einem zentralen Heizraum), Kältemittelleitungen zwischen entfernten Kältemaschinen und Anlage, Kühlluftleitungen für atmosphärische Produktkühlsysteme sowie Backformen- und Deckelkühleinrichtungen bis zu den in der WPIB Projektzeichnung definierten Übergabepunkten bzw. für temporäre Leitungen bis zu den mit dem WPIB Montageleiter abgesprochenen Positionen.

2.6 Für die Dauer der Montage sind am Aufstellort bzw. in der unmittelbaren Umgebung der Montagestelle alle ggf. behindernden Arbeiten / Bauarbeiten von Kundenseite auszusetzen. Bei ggf. gleichzeitig mit der Montage weiter produzierenden Anlagen in unmittelbarer Nähe zur Montagestelle übernimmt der Auftraggeber die wirksame räumliche und lebensmittelhygienische Abtrennung des Montagebereichs gegenüber der laufenden Produktion. Dies gilt insbesondere für den Abbau ggf. schadstoffbelasteter Altanlagen. Über die Entsorgung gesundheitsgefährdender Schadstoffe (z.B. Asbest) muss in jedem Fall eine einzelvertragliche Regelung getroffen werden. Im Falle unklarer Schadstoffbelastungen oder falscher Angaben über die Schadstoffbelastung an abzubauenden oder anderweitig zu bewegenden Altgeräten haftet der Auftraggeber für alle sich daraus ergebenden Schäden / Gesundheitsschäden, Mehraufwendungen und Terminverschiebungen.

2.7 Der Auftraggeber gewährleistet bei Anlieferung und Einbringung eine frei zugängliche, besenreine Montagestelle. Für die Dauer der Montage sorgt der Auftraggeber für ordnungsgemäße Montagebedingungen. Die Montagestelle muss trocken und frei von Zugluft oder anderen Witterungseinflüssen sein. Tore, Fenster, Dach und Gebäudewände müssen in der Umgebung der Montagestelle geschlossen oder verschließbar sein. Die arbeitsplatzbezogene Beleuchtung im Montagebereich muss dauerhaft min. 300 (500) Lux betragen, die Raumtemperatur im Montagebereich muss zwischen min. 12°C und max. 35°C betragen, die Fußbodentemperatur kann für das Aufkleben von Bauteilen (z.B. Fahrschienen) nicht weniger als 8°C betragen.

2.8 Für die umweltgerechte tägliche Entsorgung von Verpackungsmaterialien (Holz, Kunststoff, Pappe), Betriebsstoffen (Öle, Fette, Kältemittel, Glycol, Farben, Lacke), Metallresten (Eisen- und Nichteisenmetall), Elektro- und Elektronikschrott sowie Restmüll aus der Reinigung der Montagestelle trägt der Auftraggeber durch Bereitstellung entsprechender Container und Sammelbehälter Sorge.

2.9 An der Montagestelle ist ein ausreichender Bewegungsraum entlang der Anlage (l. und r. ca. 2,5m) für Transport, Zwischenlagerung und Aufstellung der Anlagenteile vorzuhalten.

2.10 Für das Service- und Montagepersonal werden von Seiten des Auftraggebers ausreichende Sozialräume nach Europäischem Standard (Aufenthaltsraum, sanitäre Anlagen (WC, Dusche), abschließbarer Umkleideraum, Erste Hilfe Einrichtung) in erreichbarer Nähe (5 min. Gehen) zur Verfügung gestellt.

2.11 Für die diebstahlsichere Aufbewahrung von Werkzeug, Montagematerial, Kleinteilen und Hilfsstoffen stellt der Auftraggeber einen ca. 3 x 4 m großen, abschließbaren Montageraum in geringer Distanz zur Montagestelle, der hilfsweise auch durch einen geeigneten Stellplatz für einen WPIB Werkzeugcontainer ersetzt werden kann.

2.12 Stellt der Auftraggeber entsprechend den Vereinbarungen im Kaufvertrag für die Montage Personal bei (Helfer oder Fachkräfte), so ist dieses Personal von Seiten des Auftraggebers mit dem erforderlichen Werkzeug und mit den erforderlichen Arbeitsschutzmitteln (Arbeitskleidung, Handschuhe, Schutzbrille etc.) auszustatten. Das beigestellte Personal ist an die Weisungen des WPIB Montageleiters gebunden. Die Montagesprache ist Englisch oder Deutsch, in Sonderfällen kann der Auftraggeber nach Absprache mit dem WPIB Montageleiter einen Dolmetscher einsetzen. Der WPIB Montageleiter kann ungeeignetes Hilfspersonal zurückweisen. WPIB übernimmt für die Helfer keine weiteren Verpflichtungen, insbesondere die sicherheitstechnische Unterweisung, der Unfallschutz und die Versicherungspflicht bleiben Obliegenheiten des Auftraggebers. Nicht erfüllte Vertragsvereinbarungen hinsichtlich der Helferstellung, ungeeignetes Personal oder nach Anzahl, Kenntnissen und Zeiteinsatz abweichende Helferstellung kann Montagemehraufwand bedingen, Terminüberschreitungen verursachen und wird an den Auftraggeber belastet.

2.13 Wird für das WPIB Montage- / Servicepersonal von Seiten des Auftraggebers freie Unterkunft gewährt, so gilt Westeuropäischer Hotelstandard (Einzelzimmer mit Dusche und WC) als vereinbart. Erfüllt der Auftraggeber seine diesbezüglichen Vertragspflichten nicht, wird WPIB die durch den evtl. notwendigen Wechsel der Unterkunft entstehenden Mehraufwendungen an den Auftraggeber weiter belasten.

2.14 Der Auftraggeber unterstützt bei den täglichen Fahrten zwischen Unterbringungsort und Einsatzort des WPIB Personal sowie beim Transport vom und zum Ankunftsort (Flughafen, Bahnhof, o.ä.). Insbesondere im Fall regionaler Infrastrukturdefizite stellt der Auftraggeber ein geeignetes Transportmittel für den Weg zwischen Unterbringungsort und Einsatzort zur Verfügung.

2.15 Unmittelbar nach Abschluss der Montage- / Servicearbeiten erfolgt die technische Inbetriebnahme durch WPIB. Der Auftraggeber ist verpflichtet zu diesem Zeitpunkt alle zur technischen Inbetriebnahme notwendigen Medien (Strom, Gas, Öl, Wasser, Dampf, Kältemittel, Kühlluft) in der für den Anlagenbetrieb notwendigen Menge und Spezifikation für den Zeitraum der Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen. Mehraufwendungen, die aufgrund von verzögerter oder unterbrochener technischer Inbetriebnahme entstehen werden an den Auftraggeber belastet.

2.16 Im Anschluss an die technische Inbetriebnahme oder zu einem anderen vertraglich bestimmten Zeitpunkt wird die technologische Inbetriebnahme (Anlagenbetrieb mit Produkt) durchgeführt. Zusätzlich zu den Vorraussetzungen nach IV.2.15 stellt der Auftraggeber das für den Anlagenbetrieb notwendige Personal und die benötigten Materialien (Rohstoffe) in ausreichender Anzahl und Menge für die vertraglich vereinbarte Testzeit bereit. Die technologische Inbetriebnahme wird mit den vertraglich vereinbarten Abnahmeprodukten mit ihren vereinbarten Produktionsmengen und Produktionszeiträumen durchgeführt. Einzelheiten siehe IX.

2.17 WPIB empfiehlt dringend die Schulung des Bedienpersonals / technischen Personals begleitend zur technischen / technologischen Inbetriebnahme. Die Schulung ist als Position im Kaufvertrag zu vereinbaren und wird von den WPIB Technikern / Technologen mit anschließender Kenntnisüberprüfung durchgeführt. Der Auftraggeber stellt hinreichend schulbares Personal. Die Schulungssprachen sind Deutsch oder Englisch. Ggf. abweichende Schulungssprachen sind einzelvertraglich zu vereinbaren.

3. Sollte die Durchführung des Services mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit des eingesetzten Personals verbunden sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Aufnahme der Arbeiten bis zum Eintritt zumutbarere Umstände zu verschieben.

4. Kommt der Auftraggeber seinen vorstehend oder im Vertrag bezeichneten Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, nach vorheriger Aufforderung des Auftraggebers, die dem Auftraggeber obliegenden Aufgaben an seiner Stelle und auf seine Kosten wahrzunehmen. Alle aus der Nichterfüllung seiner Vertragspflichten oder der Nichterfüllung von Pflichten aus den vorliegenden Montage- und Servicebedingungen hervorgehenden Mehraufwendungen bzw. Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
 

V. Arbeitszeit

1. Da die Dauer der Montagearbeiten wesentlich von den örtlichen Gegebenheiten abhängt, sind alle Angaben über die Montagedauer annähernd und unverbindlich. Die tariflich festgesetzte wöchentliche Arbeitszeit unserer Servicemitarbeiter beträgt derzeit 40 Stunden, die von Montag bis Freitag täglich 8 Stunden zu leisten sind.

2. Unsere Servicemitarbeiter sind nicht verpflichtet, Überstunden abzuleisten oder an arbeitsfreien Samstagen oder Sonn- und Feiertagen tätig zu sein. Gleichwohl ist ihnen nach unserer Genehmigung, wenn sie dies für erforderlich halten, die Gelegenheit zu geben, über die normale Arbeitszeit hinaus tätig zu sein. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Arbeitszeitverlängerung notwendig sind, alle etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu beschaffen.

3. Die Reisezeit, zzgl. Reisevorbereitung für Hin- und Rückreise, wird gesondert in Rechnung gestellt. Weitere Reiseauslagen/Fahrgeld etc. gehen zu Lasten des Auftraggebers. Erstrecken sich Fernmontagen über einen längeren Zeitraum, so erhält das Montagepersonal alle vier Wochen eine Heimreise vergütet und diese wird wie eine weitere Reiseauslage dem Auftraggeber verrechnet.

4. Sofern unser Service- / Montagepersonal nicht unverzüglich nach Ankunft mit dem Service / der Montage beginnen kann, oder den Service / die Montage für einen voraussichtlich längeren Zeitraum als 8 Arbeitsstunden / 5 Arbeitstage unterbrechen muss, ist der Auftragnehmer berechtigt, sein Service- / Montagepersonal zurückzurufen und einen neuen Termin zu vereinbaren. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung oder Unterbrechung auf Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
 

VI. Verrechnungssätze

1. Der Service / die Montage wird nach Zeit- und Materialaufwand zu den jeweils gültigen WPIB Servicetarifen abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

2. Die WPIB Servicetarife sind in den Angebots- und Vertragsunterlagen im Einzelnen aufgeführt.

3. Ist für die Ausführung des Service / der Montage ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt dieser nur für die ununterbrochene Service- / Montagezeit. Tritt aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, eine Verzögerung oder eine Unterbrechung des Service / der Montage ein, so hat der Auftraggeber alle daraus entstehenden Kosten zu tragen.
 

VII. Fahrt- und Reisekosten

Diese sowie alle entstehenden Nebenkosten werden unter Angabe der Einzelposten wie folgt berechnet:

  • Bahn-, PKW-, Flugkosten nach Aufwand.
  • Reise- und Fahrtkosten, die durch Unterbrechung verursacht werden und nicht durch uns verschuldet sind, gehen zu Lasten des Kunden.
  • Die Fahrtkosten für die zusätzlich gesetzlich verankerten Wochenend- bzw. Familienheimfahrten trägt ebenfalls der Kunde.
  • Außerdem werden alle notwendigen Reisenebenkosten (Pass- und Visagebühren, Werkzeug- und Gepäckbeförderung, Verzollung, tropenärztliche Untersuchung, Impfkosten, usw.) sowie die im Zusammenhang mit dem Service entstehenden Auslagen (wie z.B. Gebühren für geschäftliche Kommunikation und örtliche Fahrten inkl. Mietwagen) dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
     

VIII. Montage- /Serviceabrechnung

1. In den Montagekosten ist die Bereitstellung des erforderlichen Handwerkzeugs enthalten, nicht jedoch das für die Montage oder die Reparatur sonst erforderliche Material.

2. Der Auftraggeber ist berechtigt, Service- / Montagekosten zu erhöhen, wenn sich die tariflich festgelegten Löhne, Auslösung oder sonstige Kosten erhöhen. Reisekosten, Montage- und Transportkosten für Werkzeuge werden gesondert berechnet.

3. Die Gefahr für den Transport der Werkzeuge trägt der Kunde, der auch für den Verlust oder die Beschädigung des Montagewerkzeuges am Montageort haftet, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung sei durch den Auftragnehmer verschuldet.

4. Wenn kein Pauschalpreis vereinbart ist werden die Service- / Montage-Nachweise, aus welchen die ausgeführten Arbeiten und die dafür aufgewendeten Zeiten zu ersehen sind, vom Service- / Montagepersonal dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten wöchentlich zur rechtsverbindlichen Bestätigung vorgelegt. Die Service- / Montage-Nachweise dienen als Abrechnungsgrundlage.

5. Arbeitsvorbereitungs- und Abschlusskosten werden je nach Anfall, mindestens jedoch 1 Stunde pro Auftrag zum Normalstundensatz in Rechnung gestellt.

6. Das Material wird nach Verbrauch zu der jeweils gültigen Preisliste oder Einzelkalkulation in Rechnung gestellt.

7. Die Bestimmung des erforderlichen Personals sowie der Festsetzung des Transportmittels erfolgt durch WPIB.
 

IX. Abnahme

1. Ist im Vertrag die Abnahme der Leistung vereinbart, so ist der Auftraggeber zur Abnahme der Service- oder Montageleistungen verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der Arbeiten angezeigt worden ist. Die Fertigstellungsanzeige erfolgt durch den Baustellen- / Serviceleiter des Auftragnehmers.

2. Die Abnahme ist spätestens 5 Werktage nach der technologischen Inbetriebnahme mit den vertraglich vereinbarten Abnahmeprodukten, Abnahmemengen, Leistungen und Produktionszeiträumen. Verlauf und Zeitabfolge der Abnahme sind im Voraus zu vereinbaren. Der Auftraggeber stellt das erforderliche Personal, das Material sowie alle notwendigen Hilfs- und Betriebsstoffe. Vgl. IV.2.16.

3. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der technologischen Inbetriebnahme und der darauf folgenden Abnahme alle relevanten technologischen Daten und Verfahrensdaten der vorgesehenen Abnahmeprodukte zur Verfügung. Sind spezielle Rezepturkomponenten, spezielle technologische Verfahren, besonders ausgebildete Spezialisten und / oder besondere, außerhalb des Lieferumfangs des Auftragnehmers liegende, Gärgut- oder Backgutträger erforderlich, so werden diese durch den Auftraggeber rechtzeitig und in ausreichender Anzahl vor der technologischen Inbetriebnahme und Abnahme bereitgestellt. Kann die Abnahme aufgrund von Versäumnissen des Auftraggebers nicht oder nur partiell durchgeführt werden gehen die Aufwendungen einer erneuten Abnahme / Teilabnahme zu Lasten des Auftraggebers.

4. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt. Das Abnahmeprotokoll ist von WPIB und vom Auftraggeber zu unterzeichnen. Enthält das Abnahmeprotokoll Restmängel so sind die den Auftragnehmer betreffenden Punkte mit einer Frist von 30 Tagen zu erledigen. Kann der Auftraggeber in diesem Zeitraum den Zutritt zur Anlage nicht oder nur unterbrochen gewährleisten verlängert sich die Frist entsprechend.

5. Das unterzeichnete Abnahmeprotokoll / die Übernahme ist obligatorisch zum Betrieb der Anlage. Eine Produktionsaufnahme mit der Anlage / der Maschine / dem Ofen ersetzt die formelle Abnahme. Nach Produktionsbeginn, auch ohne Abnahmeprotokoll, gilt die Anlage als vertragskonform abgenommen.

6. Erweist sich der Service / die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels auf seine Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.

7. Hinsichtlich in sich abgeschlossener Teilleistungen kann der Auftragnehmer eine gesonderte Teilabnahme verlangen. Hierfür gelten die Bestimmungen dieser Absätze entsprechend.

8. Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Beginn der Nutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

9. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat oder der Mangel auf grobem Verschulden des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen beruht.

 

X. Zahlungsbedingungen

1. Die Endabrechnung wird unmittelbar nach Beendigung des Services / der Montage vorgenommen. Bei längerer Zeitdauer der Arbeiten werden Zwischenrechnungen erstellt. Bei pauschalen Preisvereinbarungen gelten die vertraglich vereinbarten Konditionen.

2. Für Wartungsverträge gelten die jeweils vereinbarten Zahlungsintervalle.

3. Die Zahlungen von Seiten des Auftraggebers sind sofort nach Rechnungsdatum (bzw. Datum der Zwischenrechnung) fällig.

4. Alle Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Auftragnehmer vorbehaltlos über die Zahlungen verfügen kann.

5. Befindet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug befinden, so ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die Erfüllung seiner eigenen Vertragspflichten bis zum Eingang der rückständigen Zahlungen aufzuschieben.

6. Für die Überschreitung vereinbarter Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

7. Befindet sich der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug und leistet diese trotz Nachfristsetzung nicht oder verstößt der Auftraggeber sonst in schwerwiegender Weise gegen den Vertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

 

XI. Gewährleistung

1. Nach Abnahme der Leistung / nach Produktionsaufnahme haftet der Auftragnehmer für Mängel der Montage, die innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme / nach Produktionsaufnahme auftreten, unter Ausschluss aller anderen Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers grundsätzlich in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert, jedoch beschränkt auf die Teile der Anlage, auf die sich der Mangel bezieht.

2. Mangelfolgeschaden, wie insbesondere entgangener Gewinn sowie Schäden durch Produktionsunterbrechung und Betriebsbehinderung sind ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.

4. Für die Qualität von mit der Anlage / der Maschine / den Öfen erzeugten Backprodukten (auch teilgebackene Produkte, Gärprodukte, Gefrierprodukte) übernimmt WPIB weder Garantie noch Verpflichtungen. Abreden über deren Qualitätskriterien sind ggf. in einer separaten Vereinbarung unter exakter Definition der Herstellungsprozesse, Vorstufengegenstände (Inhaltsstoffe) und unter Offenlegung der Rezepturen und Prozesse zu vereinbaren. Für jedes Produkt ist dazu eine vollständige Dokumentation mit exakter Beschreibung der Zielgröße zu erstellen.

5. Bei Reparatur- /Servicekosten beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgerechte Durchführung der Reparatur. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Anlage auf andere Mängel, die ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigen oder aufheben, zu untersuchen. Schäden, die durch natürliche Abnutzung oder durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, begründen keine Mangelhaftung.

6. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer eine ihm schriftlich gesetzte angemessene Frist zu Beseitigung des Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

7. Die Mangelhaftung des Auftragnehmers entfällt, wenn sich der Auftraggeber wegen fälliger Verpflichtung dem Auftragnehmer gegenüber in Verzug befindet. Ebenso haftet der Auftragnehmer nicht für Arbeiten, die sein Montage- / Servicepersonal an Teilen, die nicht der Auftragnehmer geliefert hat, durchgeführt hat, ohne dass der Auftragnehmer hierfür eine schriftliche Anweisung gegeben hat.

8. Das Montage- / Servicepersonal ist nicht zur Erteilung von verbindlichen Zusagen, insbesondere in Gewährleistungsfragen, berechtigt.


9. Lässt der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen oder erfolgt keine Mängelbeseitigung wegen Unmöglichkeit oder Unvermögen des Auftragnehmers, so hat der Auftraggeber ein Minderungsrecht.

10. Der Auftraggeber kann, soweit ein derartiger Ausschluss von Ansprüchen und Rechten gesetzlich zulässig ist, über die ihm in den vorstehenden Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch nicht aus unerlaubter Handlung, oder sonstigen Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage / dem Service zusammenhängen, gegen den Auftragnehmer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

11. Werden ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montage- / Serviceplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

12. Sollten für vorgesehene Montagen / Services abweichende Bedingungen entstehen, so bedürfen diese einer schriftlichen Vereinbarung bzw. sind im Auftragstext des Montage- / Serviceauftrags festzuhalten.

 

XII. Rechnung und Zahlung

1. Rechnungen für Lieferungen sind den Sendungen nicht beizufügen. Sie sind getrennt sofort nach Lieferung bzw. Leistung, für jede Bestellung gesondert, mit Ausweis der Umsatzsteuer in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der vollständigen Bestellnummer an unsere Rechnungskontrolle einzureichen.

2. Zahlung erfolgt, falls nicht anders vereinbart, nach Eingang der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung und der Rechnung innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug in Zahlungsmitteln unserer Wahl. Bei vorzeitiger Erfüllung gilt der vereinbarte Termin. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

 

XIII. Abtretung und Verrechnung

Ohne unsere schriftliche Zustimmung kann der Auftragnehmer seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten. Für Vorausabtretungen im Rahmen eines Eigentumsvorbehaltes von Vorlieferanten des Auftragnehmers wird hierdurch die Zustimmung mit der Maßgabe erteilt, dass eine Aufrechnung mit nach Anzeige der Vorausabtretung erworbenen Gegenforderungen zulässig ist.

 

XIV. Fertigungsmittel, Materialbeistellungen

Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, technische Zeichnungen sowie die Rechte an diesen und dergleichen, die dem Auftragnehmer von uns gestellt oder nach unseren Angaben vom Auftragnehmer gefertigt worden sind, sowie im Rahmen eines Auftrages an den Auftragnehmer beigestelltes Material und Hilfsmittel bleiben unser Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie dürfen nach Vertragsende oder –Erfüllung in keiner Weise an Dritte weitergegeben oder sonst zur Benutzung überlassen oder für Dritte verwendet werden. Im Übrigen sind diese Fertigungsmittel uns auf unser Verlangen nach Beendigung bzw. Erfüllung des Auftrages kostenlos und in einwandfreiem Zustand wieder zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer hat uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Insolvenz droht oder wenn Pfändungen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen unser Eigentum beeinträchtigen könnten.

 

XV. Fremde Arbeitskräfte

1. Kommen im Einzelfall Leiharbeitskräfte zum Einsatz, sind und bleiben diese Arbeitskräfte des Entleihers, der für diese die Haftung nach gesetzlichen Bestimmungen trägt. Der Entleiher ist für die Sicherheit seiner Arbeitskräfte allein verantwortlich und gewährleistet dies durch Einsatz eigener bzw. geeigneter Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsbeauftragter.

2. Sofern wir unsere schriftliche Genehmigung erteilt haben, dass der Auftragnehmer Unterlieferanten einsetzt, sind uns die Namen und Qualifikationen der von ihnen eingesetzten Arbeitskräfte im voraus zur schriftlichen Genehmigung durch uns anzuzeigen. Trotz unserer Genehmigung bleiben diese das Personal des Entleihers.

3. Bei Verstößen gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsordnung vor Ort können wir die betreffenden Arbeitskräfte von der Baustelle verweisen und bei schwerwiegenden Verstößen den Vertrag kündigen. Etwaige hierdurch entstehende Verzögerungsschäden jeglicher Art gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

 

XVI. Überlassung von Unterlagen, Werbung

1. Dem Auftragnehmer, seinem Erfüllungs-oder Verrichtungsgehilfen zur Verfügung gestellte oder von ihnen nach unseren Angaben gefertigte Zeichnungen, Modelle, Muster oder sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur zur Bearbeitung des Angebotes oder zur Ausführung der bestellten Lieferung bzw. Leistung verwendet werden und Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind vom Auftragnehmer unentgeltlich und auf eigene Gefahr zu verwahren. Sie sind uns auf Verlangen nach Erledigung der Anfrage bzw.unaufgefordert nach Erledigung der bestellten Lieferung oder Leistung unverzüglich zurückzugeben.

2. Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen, usw. sind für den Auftragnehmer verbindlich, jedoch hat er sich auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen, andernfalls kann er sich später nicht mehr auf diese Unstimmigkeiten/Fehler berufen. Für vom Auftragnehmer erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt er auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt wurden.

3. Die Benutzung unserer Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftwechsels zu Werbezwecken ist nicht gestattet.

 

XVII. Geheimhaltung

Der Auftragnehmer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen ,Anlagen bei uns und unseren Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für uns bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. nach Erledigung der jeweiligen Bestellung Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren und auch seinen Erfüllungs-bzw.Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.

 

XVIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenspeicherung

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von uns bestimmte Stelle. Zahlungsort ist Tamm.

2. Ist der Auftragnehmer Kaufmann, eine juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird als Gerichtsstand Tamm vereinbart; wir sind auch berechtigt, am Sitz des Auftragnehmers Klage zu erheben.

03. Es gilt ausschließlich das materielle Recht Deutschlands. Das Haager Kaufrechtsabkommen vom 01.07.1964 sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den Internationalen Warenkauf (CISG) in seiner jeweiligen Fassung finden keine Anwendung.
       
04. Der Auftragnehmer erklärt sein Einverständnis damit, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes auftragsbezogen speichern und verarbeiten.

 

XIV. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufs- und Beschaffungsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die Bedingungen im Übrigen unberührt.

Werner & Pfleiderer Industrielle Backtechnik GmbH, Tamm, Januar 2008

 

 

 

 

 

 

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